Diskussion über die Regulierung von Künstlicher Intelligenz

Unser Gastreferent

Behrang Raji

Referent beim Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit

hat den folgenden Blogbeitrag veröffentlicht (abrufbar unter: https://dpoblog.eu/the-artificial-intelligence-act-aia-a-brief-overview) sowie die unten aufgelisteten interessanten Fragestellungen zum Thema „KI Regulierung“ aufgeworfen.

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei und bei den Antworten im Rahmen unserer Diskussionsrunde ausschließlich um die persönliche Auffassung von Herrn Raji handelt.

Schreiben Sie mir bei Interesse und ich sende Ihnen die Slack-Einladung zu. Sie können diese Einladung natürlich gerne an interessierte Kolleginnen und Kollegen innerhalb Ihres Unternehmens weiterleiten!

Viele Grüße,
Anne Riechert
(Mail an: ed.xmg@trehceir.enna)

Fragestellungen:

  1. Sind die Vorgaben zur biometrischen Videoüberwachung ausreichend, um die Rechte und Freiheiten Betroffener zu schützen?
  2. Um regulativ ein sehr schnell entwickelndes Gebiet einzufangen werden verschiedene Ansätze gleichzeitig verfolgt: ein risikobasierter Ansatz mit drei Risikoklassen (ausreichend?); eine Art modifizierte Selbstregulierung; ex ante Pflichten und ex Post Kontrollbefugnisse. Wo bestehen Risiken, dass die Ziele der Kommission ggf. unterlaufen werden?
  3. Wie verhalten sich Transparenzpflichten dieses Vorschlags einer „Verordnung zur Regulierung von Künstlicher Intelligenz“ zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

 

Herr Manthey, Managing Director der EvoTegra GmbH und Regionalleiter Süd-West KI Bundesverband e.V. möchte in diesem Zusammenhang auf zwei Beiträge hinweisen:

1. Stellungnahme des KI-Experten Prof. Dr. Glauner vor dem Europaauschuss der französischen Nationalversammlung, zu der Herr Manthey einen Beitrag leisten konnte:
Zitat:
“Es gibt jedoch aufgrund von bestehenden Regulierungen – abgesehen von möglicherweise einigen wenigen neuartigen Anwendungsfällen – keinen KI-spezifischen Regulierungsbedarf.“
https://www.glauner.info/expert-evidence

2. Persönliche Einschätzung von Herrn Tobias Manthey:

 

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